Gildenrecht (Konvent des endlosen Flusses)

Entwurfsfassung!

Die Prinzipien
Die Gildentribunale
Die Gesetze
Drei Schweregrade
Strafmaß
Bekannte Gesetze

Das Recht des Konvents des endlosen Flusses (K∞F) fußt auf den ursprünglichen "Prinzipien", die die ursprünglichen Traditionsmeister der sieben Traditionen (VE, HVE, GF, BS, KG, GWK und HKLG) vereinbarten, als sie vor fast 650 Jahren ihre Magierfehden in Eluvien beendeten und den Konvent gründeten. Kurz darauf schlossen sich immer mehr Clans zu dem heutigen eluvischen Länderbund zusammen.

Auf diesem Fundament wurde durch Entscheidungen des Rats der Sieben und später, als der Konvent wuchs, auch durch die Entscheidungen der Gildentribunale, ein anwachsender Kanon von Gesetzen aufgrund von Präzedenzfällen errichtet.

Aufgrund der vielen Regeln, denen insbesondere Sucher, aber auch Magier unterworfen sind, und der starken Kontrolle des Konvents in Sachen Magiegebrauch und -lehre, Wissen, magische Gegenstände und historische Artefakte kann dem Gildenrecht Control Rating 4: Kontrolliert zugewiesen werden; magische Gegenstände sind i.d.R. Legalitätsklasse LC3? (Lizenzpflichtig), Schadenszauberei ist LC2? (Beschränkt) und bestimmte Magiearten wie Geistesbeherrschung sind LC1? (Militärisch, d.h. nur auf abgesegneten Befehl des Konvents einzusetzen) oder LC0? (Verbannt) wie die Nekromantie.

Die Prinzipien des Konvents des endlosen Flusses

  1. Gleichheit der Völker: Alle Völker haben das Recht, in Frieden und Wohlstand neben- und miteinander zu leben. Der Konvent nimmt daher Mitglieder aus allen Völkern, Rassen und Ständen auf, vorbehaltlich ihrer Begabung und Eignung. Die Mitglieder sind gehalten, auf die Eigenarten, Sitten und Bräuche der anderen Rücksicht zu nehmen.
  2. Wissens- und Friedensförderung: Der Konvent fördert diese Ziele in den Pylae durch gezielte Verbreitung von praktischem Wissen an die Gilden und Berufe und durch politische Beratung und diplomatische Vermittlung zwischen den Herrschenden und Ständen, ungeachtet von Volk, Kultur, Religion oder Herrschaftsgebiet.
  3. Wissenskontrolle: Der Konvent erwirbt und bewahrt dieses Wissen durch die Erforschung der sichtbaren und unsichtbaren Welt. Er verpflichtet sich, nützliches Wissen zu verbreiten und gefährliches oder schädliches Wissen in allgemeine Vergessenheit geraten zu lassen.
  4. Metaphysische Gefahrenabwehr: Wo immer der Konvent Erkenntnisse über übernatürliche Gefahren erlangt, wird er diese zum Wohle aller bekämpfen. Im Sinn des ersten Prinzips wird er sich jedoch nicht in weltliche und politische Zwistigkeiten einmischen, es sei denn, um zwischen den Parteien zu schlichten und Frieden auszuhandeln.
  5. Handelsmonopol: Der Konvent finanziert seine Aktivitäten aus dem Angebot magischer Erzeugnisse und Dienstleistungen, auf die er das Monopol besitzt. Er hat das Recht und die Pflicht, dieses Monopol zum Wohle Aller zu verteidigen. Zuwendungen durch Mäzene werden nur akzeptiert, insofern daraus keine Ansprüche gegenüber dem Konvent entstehen.
  6. Unbestechlichkeit durch Wohlstand: (Inoffizielles Prinzip) Kollegen ab dem Range des Laureaten sollen in Wohlstand und Würden leben, damit es keinen Grund für sie gebe, sich von Dritten bestechen zu lassen oder dazu verführt zu werden, Reichtümer durch die unrechtmäßige Anwendung ihrer Künste anzuhäufen. Ein jeder Kollege soll dafür sorgen, mit der rechtmäßigen Anwendung seiner Künste sich und dem Konvent Gewinn zu bringen, dem er den Siebten seines Gewinns schuldet (oft zusätzlich zum weltlichen Zehnt).
Man erwartet von Vollmagiern Wealth Level Comfortable/Wohlhabend ab Gildenrang 3, Wealthy/Reich ab Rang 5, Filthy Rich/Stinkreich oder besser ab Rang 6 (vgl. Status und Vermögen). Magier, die den Standard nicht (sichtbar) halten, erlangen eine entsprechend negative Reputation und ihre Chancen auf einen weiteren Rangaufstieg, Posten oder Titel schwinden.

Die Gildentribunale

Die Gildengesetze finden Anwendung auf alle Vollmagier und Sucher des K∞F, sowie auf alle Nichtangehörigen sobald die Anwendung von Tila oder übernatürliche Wesen im Spiel sind. Dieser Anspruch des Konvents wird von den weltlichen Herrschern nur geduldet, solange der K∞F wieder und wieder beweist, wie nützlich er ist, dass er alle Reiche vor übernatürlichen Gefahren bewahrt und - auch das ist inoffiziell - die bestehenden Machtverhältnisse zementiert.

Durchgesetzt werden die Gildengesetze von den Quästoren auf Befehl der Gildentribunale oder des eines einzelnen Mitglieds des Rats der Sieben -- falls allerdings zwei Ratsmitglieder über einen Fall uneins sind, müssen alle Sieben zusammenkommen und abstimmen. Ein Tribunal setzt sich aus drei Vollmagiern zusammen, die mindestens den Rang eines ZauberersV bekleiden. Ein Urteil wird dann aufgrund der Gildengesetze und von früheren Präzedenzfällen mit Zweidrittelmehrheit gesprochen.
In jedem Fall wird ein Vollmagier ab dem Rang eines LaureatenIV oder ein Konsiliar ab dem Rang eines SuchersIII als Stab (des Konvents) (Anklageführer, "Staatsanwalt") beziehungsweise als Schild (des Konvents) (Verteidiger) für die Anklage und Verteidigung, beziehungsweise bei Feststellungsverfahren für "Ja" (ein Sachverhalt ist so wie geschildert) und "Nein" (ein Sachverhalt ist nicht so) sprechen.
Stab, Schild und die drei Tribune können Zeugen laden und befragen, aber im Zweifelsfall gilt in dubio pro magia -- das heißt, dass die Ergebnisse von Erkenntnis- und Wissenszaubern (wie History oder Seeker, aber auch Truthsayer) Vorrang vor Zeugenaussagen und sogar mundanen Beweismitteln (wie einer blutbefleckten Tatwaffe) haben. Gerade, wenn Nichtmagier involviert sind, wird diese unbedingte Magiegläubigkeit immer wieder kritisiert -- bisher erfolglos.

Präzedenzfälle können an den Rat der Sieben verwiesen werden, wenn sie von so grundlegender Bedeutung sind, dass der Rat daraus ein neues Gesetz ableiten können wollte -- in diesem Fall kann der Rat das Verfahren auch von sich aus an sich ziehen.

Die Gesetze

Drei Grade der Schwere

Der Konvent des endlosen Flusses kennt drei Schweregrade für Verstöße gegen das Gildenrecht:

Leichte Vergehen (Kavaliersdelikte)
Als leichte Vergehen werden allerlei "lässliche Sünden" und "Kavaliersdelikte" bezeichnet, einschließlich des sehr dehnbaren Begriffs des unziemlichen Verhaltens (einschließlich Trunkenheit im Dienst). Für Nichtangehörige der Gilde fallen darunter z.B. der Verlust oder das Weitergeben von magischen Gegenständen, ohne den Vorgang dem Konvent anzuzeigen, oder der unbeaufsichtigte Gebrauch von magischen Gegenständen, die das Gefüge stören können, durch Kinder (alle Ggst. mit FP/Threshold-Kosten für Benutzer).
Schwere Vergehen (Delikte)
Als schwere Vergehen werden dienstlich nicht begründbare schwere Personal- oder Sachschäden, Diebstahl oder Unterschlagung von Gildeneigentum (inkl. Steuern) und teilweise oder vollständige Befehlsverweigerung und unerlaubtes Entfernen von der Truppe geahndet, außerdem alle Handlungen, die den guten Ruf der Gilde in Misskredit bringen oder die Sicherheit und das Leben von Vollmagiern, Suchern und Schutzbefohlenen des Konvents gefährden. Für Nichtangehörige der Gilde fallen die grob missbräuchliche Verwendung von magischen Gegenständen darunter, oder das Verschweigen der eigenen Magiebegabung, wenn diejenigen sich nicht bewusst waren, dass sie "begabt" sind.
Kapitalvergehen (Kapitaldelikte)
Kapitalvergehen sind solche Vergehen, welche die Gilde, ihr Ansehen und ihren Stand in der Gesellschaft und ihre Geheimnisse und ihr Monopol auf Magieausübung direkt gefährden, sowie Körperverletzung an oder die Tötung von Suchern oder Vollmagiern gleich welchen Ranges sowie Fahnenflucht (Desertion). Auch das unerlaubte Ansammeln oder der schwere Missbrauch magischer Macht wird oft als Kapitalvergehen gewertet (s.u.).
Hierzu zählen auch das Brandschatzen, Plündern und Vergewaltigen von Feinden ohne Befehl eines Meistersuchers -- die Gilde hat schließlich einen Ruf als Hüterin der Zivilisation zu wahren!
Für Nichtangehörige der Gilde fallen hierunter das aktive Verschweigen oder Verschleiern der eigenen Magiebegabung, das Erlernen (nicht aber die Kenntnis!) von Zaubern oder Angriffe auf den K∞F.

Sofern es nur um Gildenangehörige geht, kann ein leichtes Vergehen ohne Einberufung eines Tribunals vom vorgesetzten Vollmagier (min. LaureatIV) oder Sucher (min. AltsucherIV) bestraft werden, mit (bei Magiern) oder auch ohne (bei Suchern) formlose Anhörung des Delinquenten. Sobald ein Nichtangehöriger beteiligt ist, muss allerdings ein Tribunal einberufen werden und Nichtangehörige dürfen einen Mund bestimmen, einen Fürsprecher, der meist ein Rechtsgelehrter oder ein Anführer oder Lord der Clans ist und z.B. politisches Gewicht in die Waagschale werfen kann.

Strafmaß

Das Strafmaß für Vollmagier und Sucher reicht von unliebsamen Strafdiensten und Strafversetzungen auf unliebsame Posten über Geld- und Leibstrafen bis hin zu Kerkerhaft und Tod. Nichtangehörige des Konvents trifft in aller Regel eine Geldstrafe, bei schweren Vergehen auch der lebenslange Ausschluss von allen Gildenleistungen, sowie bei Kapitalvergehen Haft-, Leib- und Todesstrafen. Im Gegensatz zu den Clansgesellschaften verhängt der Konvent jedoch niemals Schuldsklaverei.

Außerdem kann der K∞F magische Gegenstände und Alchemika konfiszieren und Zauberwirkern ihre Magie temporär durch eine sogenannte "Magierfessel" oder dauerhaft durch "Ausbrennen der Magiebegabung" nehmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass solche Kräfte nicht in die Hand eines Straffälligen gehören oder sie vermuten müssen, dass derjenige sich mittels Magie der Strafe entziehen will.

Typische Strafen für Leichte Vergehen

Die Strafen reichen vom einfachen und schweren (vor versammelter Mannschaft) Verweis, über Strafdienst bei unliebsamen Tätigkeiten (Latrinenausheben, Küchenhilfe, Reparaturarbeiten) oder an unliebsamen Orten (in sengender Sonne Wache halten oder stundenlang Strammstehen), Soldeinbehalt oder Geldbuße oder Konfiszierung von Sonderausrüstung bis zu 1 Monatssold, Ausgangsbeschränkung, bis hin zu Prügelstrafen bis zu 10 Hieben oder Arrest bis zu 1 Woche.

Strafversetzung: Zuweilen halten es die Vorgesetzten für angebracht, den sündigen Sucher einem anderen Einsatzteam oder einer anderen Dienststelle zuzuweisen, einschließlich einer Versetzung zwischen den verschiedenen Dienstarten: Ein feiger Sucher kann zur Strafe in die Schreibstuben der Rationare oder als Laborant zu einem Magier versetzt werden, ein schusseliger Laborant zur Strafe Dienst an der Waffe schieben müssen. Zu den mühseligen, langweiligen Diensten gehört unter anderem das Eintreiben der Gelder für die Wildtier-Schutzstelen oder das Begleiten eines Magier bei der Prüfung der Kinder auf Magiebegabung oder beim Ausbringen der Feld- und Tierzauber.

Zauberwirkern kann die freie Nutzung ihrer Magie (d.h. ohne direkten Befehl) für bis zu 1 Monat untersagt werden. Die Zuwiderhandlung ist ein schweres Vergehen. Außerdem können eigene magische Gegenstände für bis zu 1 Monat konfisziert und notfalls durch wenig wertige Standardartikel ersetzt werden, um die Diensttauglichkeit zu erhalten (bei Waffen nenn man diese "Sühneprügel").

Nichtangehörigen des Konvents wird in der Regel eine Geldstrafe (bis zu 6 Goldstücken) auferlegt oder ein magischer Gegenstand für eine gewisse Zeit entzogen. Wenn die Strafe nicht – ggf. in Raten – bezahlt wird, kann ersatzweise eine öffentliche Prügelstrafe bis zu 10 Hieben erfolgen.

Typische Strafen für Schwere Vergehen

Neben zeitlich ausgeweiteten Formen der Bestrafung für leichte Vergehen ahndet die Gilde schwere Vergehen auch mit Degradierung und Gehaltskürzung oder ehrloser Entlassung (teils mit einem magischen Brandmal, das alle deutlich auf das Vergehen hinweist).

Zauberwirkern kann ohne Zeitbegrenzung eine sogenannte Magierfessel angelegt werden, ein Artefakt, das ihre Magie unterdrückt und welches sie nicht ablegen können. Magische Gegenstände des Delinquenten können dauerhaft konfisziert werden.

Nichtangehörigen des Konvents wird eine Geldstrafe (bis zu 12 Goldstücken) auferlegt, magische Gegenstände eventuell dauerhaft entzogen und auch bis zu einem Jahr Kerkerhaft verhängt. Ersatzweise kann eine öffentliche Prügelstrafe bis zu 30 Hieben erfolgen.

Typische Strafen für Kapitalvergehen

Die Strafen erstrecken sich von ehrloser Entlassung mit magischem Brandmal über Kerker- und Leibstrafen bis hin zum Tod durch das Beil.

Zauberwirkern kann zur Strafe auch ihre Magiebegabung aus der Seele gebrannt werden, ein Prozess, der auch Wahnsinn und den Verlust von Wissen und Intelligenz (Fright Check mit -8 und Will -8 vs. -15 CP in mentalen Nachteilen) zur Folge haben kann.

Nichtangehörigen des Konvents wird eine Geldstrafe (bis zu 100 Goldstücken) auferlegt, magische Gegenstände dauerhaft entzogen und der weitere Erwerb solcher untersagt, es kann auch bis zu 12 Jahren Kerkerhaft verhängt werden oder ein Todesurteil gesprochen werden – dieses ist allerdings von den Scharfrichtern der Clans zu vollstrecken, nicht von Quästoren. Auch die Haft kann, in Verhandlung mit dem Clan des Beschuldigten, in einem Clansgefängnis statt in einem Gildengefängnis abgesessen werden, sobald der Schuldige keine Magiebegabung mehr hat (s.o.).

Bekannte Rechte, Gesetze und Gerichtsentscheide

Das Recht der Ersten Wahl
Jedes magiebegabte Wesen der Völker muss in den grundlegenden Techniken unterwiesen sein, seine Magie zu kontrollieren, um die Welt nicht zu gefährden (min. je 1CP in Thaumatology und Meditation). Sobald ihm diese Grundlagen bekannt sind, spätestens aber mit Erreichen der Volljährigkeit, muss das Wesen entweder dem Konvent beitreten und sich zum Sucher oder Vollmagier ausbilden lassen, oder einen magisch bindenden Eid schwören, nie Zauber zu erlernen oder eigene Magie einzusetzen (die Benutzung von magischen Gegenständen ist erlaubt). Zuwiderhandlung wird mit dem Ausbrennen der Magiebegabung geahndet.
Der Konvent schickt Rationare in Begleitung von Vollmagiern durch Eluvien, um sicherzustellen, dass alle Neugeborenen auf Magiebegabung untersucht und registriert werden, damit sie beizeiten ihre Grundunterweisung erhalten können (Arrodo in der Regel mit 7, Imisén mit 12, Cetosi und Taipuisa mit 16 Jahren) und sich mit Volljährigkeit entscheiden können, ob sie der Magie entsagen oder sich ausbilden lassen (Arrodo in der Regel mit 12, Imisén mit 16, Cetosi und Taipuisa mit 20 Jahren). Die Altersgrenzen entsprechen den Gildenregeln, nicht unbedingt dem Alter, in dem die Völker selbst ihre Jugendlichen als Erwachsene anerkennen.
Das Recht der Lehre
Nur Vollmagier und Sucher ab Rang 3 (Gesellen, Sucher) sind berechtigt, anderen Zauberwirkern (Vollmagiern und Suchern) neue Zaubersprüche beizubringen oder diese unangeleitet aus Büchern zu erlernen. Erst ab diesem Rang erkennt man Zauberwirkern eine ausreichende Kenntnis der Magie zu, um diese sicher und gefahrlos lehren und erlernen zu können. Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe nicht unter Prerequisite Count × 50$ oder Prerequisite Count × 3 Stockhieben bestraft, d.h. die Strafe hängt von der Komplexität des gelehrten Zaubers ab.
Hinweis: Der K∞F stellt nur das unbefugte Lehren und Erlernen von Zaubern unter Strafe, nicht aber die Kenntnis von Zaubern. Wieso der Rat der Sieben diese "Lass dich nicht erwischen"-Lücke nicht geschlossen hat, ist nicht bekannt.
Das Recht der Hohen Riten
Ohne Sondergenehmigung durch den Rat oder, bei Suchern, einen der MeistersucherV, dürfen nur Vollmagier ab dem Rang eines LaureatenIV die Hohen Riten vollziehen, welche die Magiebegabung und die magische Macht steigern können... sofern sie über die jeweils nötigen Vorkenntnisse verfügen. Der gierige Griff nach der Macht wird in der Regel mit dem völligen Ausbrennen der Magiebegabung, einer magischen Brandmarkung und Verstoßung aus dem Konvent bestraft. Den so Gebrandmarkten dürfen Konventsmitglieder auch keine magischen Gegenstände oder alchemistischen Tränke mehr verkaufen.
Das Berge- und Beuterecht
Bei Vollmagiern und Suchern behält sich der K∞F das Recht vor, magische Gegenstände, Artefakte und Relikte auf ihre Ungefährlichkeit hin zu prüfen, bevor sie benutzt werden dürfen. Auch ein "großes Forschungsinteresse" (v.a. bei allen Xuktcha-Artefakten) kann zum Einbehalt durch den Konvent führen, wofür er die Finder oder Erbeuter entschädigen muss. Dies gilt auch, wenn solche Gegenstände im Privatbesitz sind und verkauft werden sollen, dann hat der Konvent ein Vorkaufsrecht.
"Auftragsbezogene Beuteanteile: Initiaten 0,05%, Jungsucher 1%, Sucher und Nichtgildenangehörige 3%, Altsucher 9%, Meistersucher 15%, Hoher Sucher 30% bei Auszahlung; 97% bei genehmigter Übernahme von Beutegut (d.h. 3% für eine Besitzlizenz während Gildenmitgliedschaft, der Gegenstand erhält dann ein magisches Siegel "Gildeneigentum"). Bei Besitzübergang/Kauf oder Ausscheiden aus dem K∞F muss dann 50% des Nennwerts (Verhandlungsbasis) als Auslöse gezahlt werden. Nichtgildenangehörige Finder von magischen Gegenständen bezahlen von vorneherein 66% des Nennwerts (Verhandlungsbasis) -- meist lassen diese sich wegen der hohen Kosten aber ihre 3% auszahlen." (vgl. PlayerLoot)
Das Recht des Wettstreits
Sucher(-teams) und Magier(-teams) werden ermutigt, miteinander in "sportlichen" Wettstreit treten, um die Leistung aller Beteiligten zu erhöhen. Gerade bei Forschungszielen fördert der Konvent, dass mindestens 2 konkurrierende Gruppen auf dasselbe Ziel hinarbeiten, damit es möglichst zügig erreicht wird und ebenfalls mit dem Thema betraute Konkurrenten die Ergebnisse überprüfen können. Bei den Suchern darf es dabei auch etwas ruppiger zugehen, aber ernsthafte Verletzungen oder größere Sachschäden sind zu vermeiden und können zu Schadenersatzansprüchen führen (vgl. SpielerFragen).
Zuletzt geändert am 25.01.2023 16:08 Uhr